Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen

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SCHMIERSTOFF-TECHNIK Helmut Völkel

Allgemeine Verkaufsbedingungen / General Terms and Conditions / Conditions Generalé des Vente
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I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Für unsere sämtlichen Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ausschließlich.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Annerkennung oder Zustimmung. Derartigen entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Ausführung der Lieferung stellt keine Anerkennung der Bedingungen des Kunden dar.
3. Mündliche oder schriftliche Zusagen unserer Innen- und Außendienstmitarbeiter, die von den Verkaufsbedingungen und/oder unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Vereinbarung unserer Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, wenn wir dessen Bestellung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang derselben schriftlich bestätigen (Auftragsbestätigung) oder innerhalb dieses Zeitraums die Bestellung ausführen.
3. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technischen Beschreibungen, Bezeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Laboruntersuchungswerte oder sonstige Leistungsdaten oder -beschreibungen im Angebot und in Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Beschaffenheitsgarantie. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Untersuchungen im Hinblick auf die Verwendung unserer Lieferung. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung sind zulässig, soweit es sich um handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen handelt. Im übrigen sind Abweichungen zulässig, wenn diese dem Kunden zumutbar sind. Bestimmte Beschaffenheiten oder Garantien gelten nur dann als von uns garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts abweichendes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Versand- und Frachtkosten, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnungssumme ausgewiesen.
4. Soweit sich aus dem Vertrag nichts abweichendes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Werktagen oder innerhalb von 14 Werktagen mit 2 % Skonto nach Rechnungsstellung an uns zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder Gutschrift auf unserem Konto. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.
5. Gesetzliche Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
6. Uns steht, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, ein Zurückbehaltungsrecht für einzelne Lieferungen zu, wenn der Kunde sich mit Zahlungsverpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit uns in Verzug befindet. Darüber hinaus behalten wir uns die Geltendmachung von Rechten nach § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) vor.

IV. Liefertermine, höhere Gewalt

1. Verbindliche Liefertermine oder –fristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und administrativen Einzelheiten des Vertrages sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wird vorbehalten.
3. Die Lieferfristen gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höhere Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Betriebsstörungen (Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Streiks, Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen oder der Verweigerung der Erteilung behördlicher Genehmigungen (beispielsweise Ausfuhrgenehmigungen), auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, und alle sonstigen Behinderungen, die nicht von uns schuldhaft herbeigeführt sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nach denen wir in Verzug geraten sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Hindernisses unterrichten.
5. Wird ein verbindlicher Leistungstermin aufgrund von Ereignissen nach Ziffer IV.4 überschritten, kann uns der Kunde auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht,
kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
6. Ist keine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so kann der Kunde uns zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Die Leistung ist mit Ablauf dieser Frist fällig.
7. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist dem Kunden nicht zumutbar.
8. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Leistung oder wegen Nichterfüllung – gleich aus welchem Grund – bestehen nur nach Ziffer X. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

V. Gefahrübergang

1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen „ab Werk“.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung oder Teillieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

VI. Fässer

Die dem Kunden von uns im Zusammenhang mit der Lieferung überlassenen Fässer kann dieser - nach vorheriger Absprache mit uns – restentleert und unbeschädigt an uns zurückgeben.

VII. Rahmen- und Abrufaufträge

1. Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen- oder Abrufauftrag vereinbarte Gesamtmenge abzunehmen.
2. Soweit sich aus dem Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen- oder Abrufauftrages innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Abschluss des Vertrages abzurufen.
3. Hält der Kunde verbindlich vereinbarte Abruftermine nicht ein, sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns vor.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Auftrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Verpfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehaltes gegenüber seinen Abnehmern weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Er darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beschränken oder die Vorausabtretung zunichte macht. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurses – oder Vergleichs – oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In jedem Fall können wir jedoch verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers des Kunden auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Wird die abgetretene Forderung in eine ablaufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Gewährleistungsrechte

1. Der Kunde hat die Kaufsache unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu untersuchen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Die Mängel sind unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Bei verdeckten Mängeln muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber sieben Arbeitstage nach Entdeckung des Mangels schriftlich erfolgen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Mängelrüge, gilt die Kaufsache als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
2. Etwaige Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
4. Kommen wir der Verpflichtung nach Ziffer IX. 3 nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen fehl, so ist der Kunde unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.
5. Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln oder im Zusammenhang mit Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Ziffer X. Auch in diesem Fall haften wir nur für den typischen vorhersehbaren Schaden.
6. Hat der Kunde zu Unrecht einen Mangel gerügt, so können wir Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Mängelrüge gemacht haben, ersetzt verlangen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

X. Haftung

1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Im Falle der Haftung nach Ziffer X. 1. und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
3. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Arglist bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und lässt er eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme verstreichen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden 10 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist unser jeweiliges Lieferwerk, sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.
2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Gerichtstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitz zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

25.07.2005


 

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